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Donnerstag, 25. April 2024

Dass ein abgebrochener Überholvorgang in der Praxis möglicherweise eine gefährliche Situation für die Verkehrsteilnehmer bedeutet, lag nicht in der Entscheidungsbefugnis des OLG Hamms: "Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden", heißt es in der Pressemitteilung.

Der Überholvorgang

muss an diesem Schild

beendet sein!

Wenn ein Autofahrer einen Überholvorgang nicht vor einem Verbotsschild beenden kann, muss er ihn abbrechen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 7.10.2014 entschieden.